
18 Nov BREXIT und seine zollrechtlichen Auswirkungen, aber wann?
Mit dem Brexit des Vereinigten Königreichs (UK) werden Handelsgeschäfte mit der UK nicht mehr als innergemeinschaftliche Geschäfte betrachtet und unterliegen daher einer anderen Zollregelung als dies bisher der Fall war.
Als Frist für den Austritt der UK aus der Europäischen Union (EU) wurde nunmehr der 31. Januar 2020 festgelegt. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es unwahrscheinlich, dass es wirklich zu einem „weichen Brexit“ mit ausreichender Übergangsfrist kommen wird, sodass sich alle Beteiligten rechtzeitig an diesen Ausstieg anpassen können. Andererseits ist es derzeit auch nicht absehbar, ob es somit zu einem „harten Brexit“ kommen wird, zumal dies entscheidend auch vom Ergebnis der im Dezember in der UK stattfindenden Wahlen abhängt.
Eine der wichtigsten Folgen dieses Bruchs ist, dass die Warenströme zwischen Spanien und der UK nicht mehr als „innergemeinschaftliche Vorgänge“ betrachtet und demnach verschiedensten Zollformalitäten unterliegen werden, wie dies derzeit für alle Länder außerhalb der EU der Fall ist. Laut einer offiziellen Mitteilung der spanischen Steuerbehörde werden die im Wesentlichen zu berücksichtigenden Formalitäten, sofern letztlich keine andere Regelung zwischen der EU und der UK vereinbart werden sollte, allgemein wie folgt aussehen:
– Für den Versand von Waren aus Spanien in die UK wäre nunmehr die Vorlage einer normalen Zollanmeldung erforderlich, in der mehr Anforderungen zu erfüllen sein werden, als dies im vereinfachten Verfahren der Fall ist. In bestimmten Fällen sehen die Zollvorschriften jedoch nach wie vor die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens vor.
– Für Zollzwecke wären die Import oder Export betreibenden Unternehmen durch eine spezielle Registrierungs- und Identifikationsnummer (EORI-Nummer: Economic Operators‘ Registration and Identification) zu identifizieren. Diese Nummer ist in der gesamten EU gültig. Unternehmen, die nicht in der EU niedergelassen sind, müssten darüber hinaus einen sogenannten Steuervertreter benennen, der in der EU niedergelassen sein muss.
– Bestimmte Waren bedürften wiederum einer bestimmten Genehmigung oder Bescheinigung, die vor der Ein- oder Ausfuhr beantragt werden müsste.
– Es käme zu einer Zahlungsverpflichtung bestimmter Steuern oder Zölle bzw. zur Auferlegung bestimmter restriktiver Maßnahmen, die je nach Produktart und Herkunft unterschiedlich ausfallen könnten. Es existiert hierzu eine klare, präzise und universelle Klassifizierung derselben für die verschiedensten Warenarten, die im Codeformat (TARIC-Code) exportiert oder importiert werden.
– Lieferungen in die UK wären von der Umsatzsteuer befreit. Auf der anderen Seite würden Einfuhren aus der UK allgemein der Umsatzsteuer unterliegen.
– Exporte und Importe könnten sogenannten Verbrauchsteuern unterliegen (und zwar auf Bier, Wein, Mineralöle, Tabak usw.). In diesem Zusammenhang wird die sogenannte innergemeinschaftliche Anwendung des EMCS-Systems (Excise Movement and Control System) den Empfang oder den Versand von Nachrichten von und in die UK unterbinden.
Aus den vorherigen Ausführungen ist ersichtlich, dass ein Austritt der UK – ohne eine vorherige Einigung mit der EU zu erzielen – dazu führen würde, dass die UK direkt als Drittland betrachtet würde, mit allen dazugehörigen Konsequenzen. Dies riefe zunächst erhebliche Störungen des Güterverkehrs hervor, von denen nicht nur die europäischen Bürger, sondern weitgehend auch die Unternehmen betroffen wären, die täglich auf dem europäischen Markt operieren.
Zur Unterstützung der Unternehmen, die in der EU oder UK tätig sind, hat die Europäische Kommission eine informative Liste veröffentlicht, die bestimmte Leitlinien und Fragen enthält, die im Falle eines Austritts der UK aus der EU zu berücksichtigen wären. Sie finden diese Liste unter folgendem Link https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit-preparedness-communications-checklist_v3_de.pdf
Des Weiteren hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, dass sowohl der Europäische Solidaritätsfonds als auch der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung den am stärksten betroffenen Unternehmen, Arbeitnehmern und Mitgliedstaaten im Falle eines Brexit ohne Einigung zur Verfügung gestellt werden soll.