Gesetzliche Neuerungen im Bereich der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche

Gesetzliche Neuerungen im Bereich der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche

Die spanische Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hat in den letzten Jahren zahlreiche Veränderungen erfahren. Eine der wichtigsten Neuheiten des Königlichen Gesetzesdekret findet sich in der einzigen Zusatzbestimmung wieder, welche von nun an natürliche oder juristische Personen verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen, sofern diese sämtliche oder einen Teil ihrer professionellen Dienstleistungen gegenüber Unternehmen erbringen, vorausgesetzt, dass diese als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2.1.o) des Gesetzes eingestuft werden.

Die aktuelle spanische Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hat in den letzten Jahren zahlreiche Veränderungen erfahren. Auf europäischer Ebene wurde am 30. Mai 2018 die Richtlinie 2018/843/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet, wodurch die vorherige Richtlinie von 2015 geändert wurde. Diese neue Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Diese fortlaufenden Reformen sind unter anderem auf die jüngsten Terroranschläge in Europa zurückzuführen, die auf das Entstehen neuer Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie auf die Entwicklung neuer Technologien und anderer alternativer Finanzierungssysteme aufmerksam gemacht haben, die immer mehr Verbreitung erfahren und in diesem Bereich eine wichtige Rolle spielen.

In diesem Rechtsbereich umfasst das Königliche Gesetzesdekret 11/2018, vom 31. August über die Umsetzung von Richtlinien auch die Umsetzung der früheren Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäsche von 2015 (bereits geändert durch die vorgenannte Richtlinie 2018/843/EU), da ihre Umsetzungsfrist bereits abgelaufen war.

Eine der wichtigsten Neuheiten des Königlichen Gesetzesdekret findet sich in der einzigen Zusatzbestimmung wieder, welche von nun an natürliche oder juristische Personen verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen, sofern diese sämtliche oder einen Teil ihrer professionellen Dienstleistungen gegenüber Unternehmen erbringen, vorausgesetzt, dass diese als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2.1.o) des Gesetzes eingestuft werden.

In Übereinstimmung mit dem oben genannten Artikel 2.1.o) sind folgende Dienstleistungen betroffen:

– Gründungen von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen.

– Ausübung von Leitungs- oder Sekretärfunktionen, ohne Mitgliedschaft des Vorstands zu sein, oder externe Unternehmensberatung einer Gesellschaft, eines Verbandsmitglieds oder ähnlicher Funktionen in Bezug auf andere juristische Personen oder die Verfügung einer anderen Person zur Ausübung dieser Funktionen.

– Bereitstellung eines Firmensitzes oder einer geschäftlichen, postalischen, verwaltungsrechtlichen Adresse und Erbringung von anderen, damit zusammenhängenden Dienstleistungen zugunsten einer Gesellschaft, eines Verbandes oder einer anderen Rechtsform oder juristischen Person.

– Als Treuhänder in einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung tätig zu werden oder eine andere Person zu veranlassen, diese Funktionen auszuüben; oder als Aktionär im Namen einer anderen Person zu handeln, mit Ausnahme von Unternehmen, die an einem durch die Europäische Union kontrollierten Markt notiert sind und die nach dem Unionsrecht oder gleichwertigen, internationalen Normen offenlegungspflichtig sind und eine angemessene Transparenz der Eigentumsinformationen gewährleisten, oder eine andere Person zur Ausübung dieser Funktionen zu veranlassen.

Diese natürlichen oder juristischen Personen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zwingend in das zuständige Handelsregister ihres Sitzes eingetragen werden. Einzelunternehmer und juristische Personen werden gemäß der Handelsregisterverordnung eingetragen, während sich freischaffend tätige, natürliche Personen telematisch auf der Grundlage eines vom Justizministerium genehmigten Formulars anmelden müssen.

Für den Fall, dass die natürlichen oder juristischen Personen, die die oben beschriebenen Dienstleistungen erbringen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzbestimmung noch nicht registriert sind, haben diese ein Jahr Zeit, sich in das entsprechende Handelsregister einzutragen.

Wenn diese bereits ordnungsgemäß eingetragen sind, muss innerhalb desselben Zeitraums von einem Jahr eine Erklärung abgeben werden, in der diese erklären, dass sie den Regeln des Königlichen Gesetzesdekrets 11/2018 vom 31. August unterliegen. Juristische Personen müssen darüber hinaus eine Erklärung darüber vorlegen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Diese Erklärungen sind in einer entsprechenden Anmerkung im Register festzuhalten und müssen bei einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers aktualisiert werden.

Die Nichteintragung der genannten natürlichen oder juristischen Personen im Handelsregister oder aber die Unterlassung der Abgabe der vorgenannten Erklärungen gilt als geringfügiger Verstoß, der mit einer Sanktion im Sinne einer Mahnung oder aber mit einem Bußgeld von bis zu 60.000 Euro verbunden sein kann.

Zuletzt müssen natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen gegenüber Unternehmen erbringen, ihren Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes beim Handelsregister hinterlegen, wenn dies nicht bereits in ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen sind Dienstleister für Unternehmen, die freischaffende natürliche Personen sind.

Zusammen mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses beim zuständigen Handelsregister muss auch ein Dokument mit den folgenden Angaben beigefügt werden:

– Arten von Dienstleistungen, die unter Artikel 2.1.o) des Gesetzes fallen.

– Gebiet, in dem die Tätigkeiten stattfinden, unter Angabe der Gemeinden und Provinzen.

– Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Nichtresidenten im betreffenden Geschäftsjahr.

– Das Rechnungsvolumen für die in Abschnitt a) genannten Dienstleistungen im laufenden und im vorangegangenen Geschäftsjahr, wenn die Tätigkeit als Dienstleister nicht die einzige und alleinige Tätigkeit darstellt.

– Anzahl der unter Artikel 2.1.o) fallenden Transaktionen, wobei die Art oder Natur der Transaktion zu unterscheiden ist.

– Gegebenenfalls der wirtschaftliche Eigentümer, wenn es eine Änderung desselben in Bezug auf den bereits im Register eingetragenen gibt.

Marinel-lo @ Partners
info@matp.es