Das spanische Verfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des (neuen) sechsten Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches.

Das spanische Verfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des (neuen) sechsten Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches.

Das jüngste Urteil des spanischen Verfassungsgerichts bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen, aus denen sich das sechste Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches bis dato zusammensetzt. So gibt es in Katalonien definitiv bestimmte Gesetzesbestimmungen im Bereich des Vertragsrechts, die vorrangig zum spanischen allgemeinen Zivilgesetzbuch Anwendung finden.

Seit Mitte Mai 2018 bis Mitte November diesen Jahres befasste sich das Verfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde der spanischen Regierung im Zusammenhang mit dem sogenannten Gesetz 3/2017, vom 15. Februar, des sechsten Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches bezüglich Verpflichtungen und Verträgen, sowie Änderungen bezüglich des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches („Ley 3/2017, de 15 de febrero, del libro sexto del Código civil de Cataluña, relativo a las obligaciones y los contratos, y de modificación de los libros primero, segundo, tercero, cuarto y quinto“).

Wie wir in unserem ersten Beitrag („Sechstes Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches über Verpflichtungen und Verträge – ein kurzer Überblick“) berichteten, beschloss das Verfassungsgericht zwar zunächst, die Anwendung der Vorschriften des neuen Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches auszusetzen, um dann später, in seinem Beschluss vom 03.10.2017, festzulegen, die zunächst bestimmte Aussetzung wieder aufzuheben, sodass die gesetzlichen Bestimmungen dieses Gesetzeswerks allgemein bereits ab diesem Zeitpunkt galten.

Nun hat das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 13.11.2019 die ursprünglich eingelegte Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit das neue sechste Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches für gültig erklärt. Die Abweisung der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht vollständig, da das Urteil zumindest Artikel 621-54.3 für verfassungswidrig und somit nichtig erklärt.

In Artikel 621-54.3 wurde versucht, eine Art notarielles Schiedsverfahren einzuführen, das nun durch das Urteil für nichtig erklärt wird, mit der Begründung, dass dieses außergerichtliche Schiedsverfahren die alleine dem Staat im Bereich des Verfahrensrecht zugeschriebenen Kompetenzen verletze.

Mit diesem Urteil bestätigt das Verfassungsgericht endgültig die Anwendbar- und Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften, die bisher das sechste Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches umfasste. Wie wir bereits in unserem vorherigen Beitrag erwähnt, ist das sechste Buch bisher jedoch nicht vollständig weiter entwickelt worden, weil es noch der Festlegung allgemeiner Bestimmungen, der außervertraglichen Verpflichtungen sowie weiterer bestimmter Vertragsarten bedarf, die in einem oder mehreren Nachfolgegesetzen entwickelt werden müssten.

Es bleibt abzuwarten, ob es mit der zukünftigen Veröffentlichung weiterer Bestimmungen, die das sechste Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches vervollständigen sollen, erneut zu einer Verfassungsbeschwerde kommt, und wenn ja, wie das Verfassungsgericht über diese entscheiden wird.

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