
20 Mrz CORONAVIRUS: Steuerrechtliche Maßnahmen aufgrund des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020.
Am 18. März 2020 wurden mit dem Königlichen Gesetzesdekret 8/2020, vom 17. März, über außerordentliche Eilmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 neue steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, welche die im Königlichen Gesetzesdekret 7/2020, vom 12. März, anlässlich der durch die Coronavirus-Krise verursachten Situation enthaltenen Maßnahmen ergänzen oder präzisieren.
Neue Steuerfristen ersetzen die Aussetzungverfügung der verwaltungsrechtlichen Fristen
Wie in unserem vorherigen Newsflash bereits berichtet, ließ der Wortlaut des Königlichen Gesetzesdekrets 7/2020 Zweifel im Hinblick auf die Anwendung der Aussetzung der verwaltungsrechtlichen Fristen auf die Steuerfristen aufkommen. Es wurde allgemein eine alsbaldige Klärung erwartet.
Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 legt nun fest, dass diese Aussetzung nicht für (i) Steuerfristen und/oder (ii) für Fristen bezogen auf die Einreichung von Steuererklärungen und Selbstveranlagungen gilt, weil für diese Steuerfristen anstelle einer Aussetzung die folgenden Fristen festgelegt werden:
1. Die allgemeinen Fristen für die Einreichung von Steuerklärungen, Selbstveranlagungen und Informationserklärungen werden beibehalten.
2. Für den Fall, dass die Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets (18. März 2020) noch nicht abgelaufen ist, wird sie in den folgenden Fällen bis zum 30. April verlängert:
• Die Steuerfristen hinsichtlich von Steuerschulden, sowohl in der freiwilligen Periode als auch im Zuge eines Steuervollstreckungsverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung.
• Die Fälligkeitszeitpunkte gewährter Stundungen oder Steuerratenzahlungen.
• Die Fristen bezogen auf die Durchführung von Versteigerungen und Zuschlägen von Vermögensgütern.
• Die Rechtsmittelfirsten von steuerlichen Aufforderungsschreiben, Beschlagnahmeverfahren, für das Ersuchen um Steuerinformationen, für die Formulierung von Schriftsätzen bezogen auf die Eröffnung besagter Verfahren oder Anhörungen, welche in Verfahren zur Anwendung von Steuern, Bußgeldern oder Nichtigkeitserklärungen verfügt werden.
• Die Rückerstattung von rechtswidrigen Einzahlungen.
• Die Berichtigung von materiellen Fehlern und Widerrufserklärungen.
• Die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Anfragen seitens der sogenannten Generaldirektion des Katasters („Dirección General del Catastro“).
3. Die Vollstreckung von Sicherheiten, die auf Immobilien lasten, wird bis zum 30. April 2020 ausgesetzt.
4. Sofern es zu steuerlichen Mitteilungen ab dem 18. März 2020 kommt, so werden die Fristen bis zum 20. Mai 2020 erweitert (bei ohnehin längeren Fristen bis eben dahin) in folgenden Fällen:
• Die Zahlung von Steuerschulden sowohl in der freiwilligen Periode als auch im Zuge eines Steuervollstreckungsverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung.
• Die Fälligkeitszeitpunkte gewährter Stundungen oder Steuerratenzahlungen.
• Die Fristen bezogen auf die Durchführung von Versteigerungen und Zuschlägen von Vermögensgütern.
• Die Rechtsmittelfirsten von steuerlichen Aufforderungsschreiben, Beschlagnahmeverfahren, für das Ersuchen um Steuerinformationen, für die Formulierung von Schriftsätzen bezogen auf die Eröffnung besagter Verfahren oder Anhörungen, welche in Verfahren zur Anwendung von Steuern, Bußgeldern oder Nichtigkeitserklärungen verfügt werden.
• Verfahren vor dem spanischen Katasteramt.
5. Der Zeitraum vom 18. März bis 30. April 2020 zählt nicht für:
• Die Berechnung der maximalen Dauer der von der spanischen Steuerbehörde (AEAT) betriebenen Steuerverfahren, unbeschadet der Tatsache, dass die Steuerverwaltung in der Zwischenzeit die unverzichtbaren Verfahren anschieben, verfügen und durchführen kann.
• Die Verjährung von Steuern. Nichtsdestotrotz, zum alleinigen Zweck der Berechnung der Verjährungsfristen im Widerspruchsverfahren und in den sogenannten wirtschaftlich-verwaltungsrechtlichen Verfahren, gelten diejenigen Entscheidungen als zugestellt, die diese beenden, sofern ein Versuch, diese Entscheidung in der besagten Frist zuzustellen, nachgewiesen wird.
Es liegt auf der Hand, dass dieser Punkt in Zukunft nicht wenige Kontroversen auslösen wird, sowohl wegen der seltsamen Einfügung desselben in das Verjährungskonzept, welche unterbrochen, aber nicht ausgesetzt wird, als auch wegen der mangelnden Rechtssicherheit, welcher sich aus dem Konzept „Versuch der Entscheidungszustellung“ hervorgeht.
Diese Fristerweiterungen haben keine Auswirkungen auf die Zollbestimmungen, obwohl spezifische Anweisungen zur Beschleunigung der Zollimportverfahren im Industriesektor ausgegeben werden.
Sollten Sie Rückfragen zu einer der getroffenen steuerlichen Maßnahmen haben, können Sie sich gerne unter info@matp.es an uns wenden.