COVID-19: Steuerrechtliche Eilmaßnahmen des Königlichen Gesetzesdekrets 7/2020

COVID-19: Steuerrechtliche Eilmaßnahmen des Königlichen Gesetzesdekrets 7/2020

Mit der Verkündung des Notstands anlässlich des COVID-19, hat die spanische Regierung unter den im Königlichen Gesetzesdekret 7/2020, vom 12. März, vorgesehenen Maßnahmen zwei steuerlicher Natur aufgenommen, die im Folgenden näher erläutert werden.

1.- Stundung der Steuerschulden für KMU und Selbständige:

Es besteht die Möglichkeit, einen Zahlungsaufschub für Steuerschulden zu beantragen, die aus Steuererklärungen hervorgehen und deren Vorlagefrist zwischen dem 13. März und dem 30. Mai 2020 liegt. Wichtig zu beachten ist, dass im Gegensatz zum üblichen Stundungssystem in diesem Fall auch für Einbehalte, Abschlagszahlungen auf die Körperschaftsteuer oder die Umsatzsteuer dieselben Möglichkeiten bestehen.

Nur diejenigen Personen oder Organisationen, deren Betriebsvolumen im Jahr 2019 6.010.121,04 Euro nicht überschritten hat, können von diesem Zahlungsaufschub profitieren.

Die Zahlungsaufschub-Voraussetzungen des besagten Dekrets sind allgemein Folgende:

– Der Aufschub wird für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten erfolgen.
– Während der ersten drei Monate fallen keine Verzugszinsen an.

Das spezifische Verfahren zur Beantragung dieses Aufschubs bei der staatlichen Steuerbehörde („Agencia Estatal de la Administración Tributaria“, kurz AEAT) wird in einem von der AEAT selbst herausgegebenen Dokument ausführlich erläutert, das unter folgendem Link heruntergeladen werden kann:

https://www.agenciatributaria.es/static_files/AEAT/Contenidos_Comunes/La_Agencia_Tributaria/Le_Interesa/2020/Instrucciones_presentacion_aplazamiento.pdf

2.- Aussetzung verwaltungsrechtlicher Fristen:

Während der Geltungsdauer des Königlichen Dekrets oder seiner Verlängerungen, sind die Fristen für Verwaltungsverfahren, einschließlich Steuerverfahren, allgemein ausgesetzt.

Der Wortlaut des Königlichen Dekrets ist jedoch nicht klar genug, um feststellen zu können, ob diese Aussetzung auch die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen umfasst, deren Einreichungsfrist innerhalb der genannten Gültigkeitsdauer liegt, obwohl eine folgerichtige Auslegung, die mit den oben beschriebenen Zahlungsaufschub-Voraussetzungen im Einklang steht, eher darauf hinweist, dass dies nicht der Fall ist und dass somit Steuererklärungen dennoch innerhalb der vorgesehenen Fristen eingereicht werden müssen.

Wir gehen davon aus, dass die staatliche Steuerverwaltung diesen Aspekt alsbald klären wird, da die Zweifel in Bezug auf andere Arten von Steuererklärungen, die nicht direkt mit einer Steuerzahlung an sich verbunden sind, wie z.B. die so genannte SII („Suministro Inmediato de Información del IVA“, kurz SII, „Unmittelbare Übermittlung von Umsatzsteuerinformationen“) oder die Erklärung von Vermögenswerten im Ausland (Modell 720), entsprechend zunehmen werden.

Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf in steuerlichen Angelegenheiten, können Sie uns gerne per E-Mail unter info@matp.es kontaktieren.

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