Die erste Tranche von Staatsgarantien zur Sicherung der Liquidität von Selbständigen und Unternehmen wurde vom spanischen Ministerrat genehmigt.

Die erste Tranche von Staatsgarantien zur Sicherung der Liquidität von Selbständigen und Unternehmen wurde vom spanischen Ministerrat genehmigt.

Nach der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020, vom 17. März, hat der spanische Ministerrat gestern, am 24. März, die erste Tranche der im genannten Königlichen Gesetzdekret enthaltenen Staatsgarantien über einen Betrag von 20 Milliarden Euro genehmigt. Mit dieser ersten Tranche von Garantien sollen Darlehen und Verlängerungen gesichert werden, um den Liquiditätsbedarf von Selbständigen und Unternehmen zu decken.

Wie wir in unserer letzten Veröffentlichung über die wesentlichsten, wirtschaftlichen Maßnahmen angekündigt haben, die durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2020, vom 17. März, genehmigt worden sind, hat die spanische Regierung die Gewährung von Staatsgarantien in Höhe von maximal 100 Milliarden Euro für die von Kreditinstituten gewährten Finanzierungen zugesagt.

Zur Umsetzung dieser Maßnahme verabschiedete der spanische Ministerrat gestern, am 24. März 2020, einen entsprechenden Beschluss, welcher die Merkmale der ersten Tranche dieser Staatsgarantien in Höhe von 20 Milliarden Euro umfasst, von denen 50% zur Sicherung von Darlehen an Selbständige und KMU reserviert worden sind.

Diese Staatsgarantien, die vom sogenannten offiziellen Kreditinstituts („Instituto de Crédito Oficial“, kurz ICO) in Zusammenarbeit mit den Finanzinstituten abgewickelt werden, sichern neue Darlehenszusagen und Verlängerungen, die seitens der Finanzinstitute den Unternehmen und Selbständigen gewährt werden, um deren Finanzierungsbedarf zu decken, der sich unter anderem aus der Zahlung von Gehältern, Rechnungen, dem Bedarf an Betriebskapital oder anderen Liquiditätsbedürfnissen ergibt, einschließlich solcher, die sich aus der Fälligkeit finanzieller oder steuerlicher Verpflichtungen ergeben.

Unternehmen und Selbständige, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19 betroffen sind, können diese Garantien beantragen, vorausgesetzt, sie befanden sich am 31. Dezember 2019 weder in einem Zahlungsverzug noch am 17. März 2020 in einem Insolvenzverfahren.

Diese Staatsgarantien decken 80% der von Selbständigen und KMU beantragten neuen Darlehen und Verlängerungen, sowie 70% der neu gewährten Darlehen und 60% der Verlängerungen für sonstige Unternehmen ab. Die Laufzeit entspricht derjenigen des gewährten Darlehens, mit einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren.

Die besagten Staatsgarantien können bis zum 30. September 2020 beantragt werden. Sie gelten rückwirkend und können für Operationen beantragt werden, die nach dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 am 18. März formalisiert worden sind.

Die Finanzinstitutionen verpflichten sich ihrerseits, die Kosten für neue Darlehen und Verlängerungen, die in den Genuss dieser Garantien kommen, auf einem Niveau zu halten, das vor Beginn der Gesundheitskrise galt, und die Grenzen der den Kunden gewährten Kreditlinien einzuhalten.

Derzeit hat das ICO noch keine weiteren Informationen auf seiner Website veröffentlicht. Wir gehen aber davon aus, dass die spezifischen Anforderungen für die Beantragung dieser ersten Tranche von Staatsgarantien in den kommenden Tagen festgelegt werden, sowie für die Gewährung der Kreditlinien, die wiederum vom ICO gewährt werden und auch von der spanischen Regierung im Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vereinbart worden sind.

Bei Rückfragen zu den von der spanischen Regierung beschlossenen Maßnahmen, können Sie sich gerne unter info@matp.es an uns wenden.

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