Der Oberste Gerichtshof Spaniens beendet die Steuerdiskriminierung im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Impuesto de sucesiones y donaciones

Der Oberste Gerichtshof Spaniens beendet die Steuerdiskriminierung im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Mit Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2018 wurde entschieden, dass das spanische Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz insoweit gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, als dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung für Steuerpflichtige mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen ist. Dieses Urteil basiert im Wesentlichen auf einem früheren Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2014, das bereits feststellte, dass das spanische Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz in seiner damaligen Fassung gegen die europäischen Grundsätze und Vorschriften verstieß, da es eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zwischen spanischen Gebietsansässigen und Gebietsansässigen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums vorsah.

Der spanische Oberste Gerichtshof („Tribunal Supremo“) hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2018 entschieden, dass die Bestimmungen über die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer („Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones“), nach denen Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Drittländern – d.h., mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – einer differenzierten, steuerlichen Behandlung unterliegen, gegen das EU-Recht verstoßen.

Die steuerliche Diskriminierung hat ihre Ursache letztlich in den unterschiedlichen Sondervorschriften der jeweiligen autonomen Regionen („Comunidades Autónomas“), welche bestimmte Aspekte der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer abweichend voneinander regeln. Viele autonome Regionen haben erhebliche Steuervorteile – unter anderem Steuervergünstigungen von bis zu 99% – eingeführt. Damit diese allerdings Anwendung finden, war nach wie vor Voraussetzung, dass zumindest der Erblasser seinen Steuerwohnsitz im EWR-Raum hatte. Anderenfalls, fanden die einschlägigen, autonomen Regelungen keine Anwendung und stattdessen galten ausschließlich die staatlichen Regelungen, welche wesentlich ungünstiger als die autonomen Regelungen ausfallen.

Bereits im Jahre 2014 hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. September 2014 (C-127/12) die spanische Gesetzgebung als diskriminierend eingestuft, die allgemein die Anwendung regionaler Steuervergünstigungen nur auf Gebietsansässige (einschließlich dem Erblasser) im Inland zuließ und nicht für Gebietsansässige der EU oder des EWR, welche somit zur Anwendung der staatlichen Vorschriften verpflichtet waren. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass der spanische Staat seine Vorschriften über die Erbschaft- und Schenkungssteuer ändern musste, um die Anwendung der in den jeweiligen autonomen Regionen vorgesehenen Steuervergünstigungen auf alle Einwohner (einschließlich der Erblasser) der EU und des EWR zu ermöglichen, sofern sie einen bestimmten Anknüpfungspunkt mit dieser Region aufweisen. Diese neue Gesetzgebung galt jedoch nicht für Einwohner von Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern, obwohl sich die Auswirkungen des freien Kapitalverkehrs seit dem Maastrichter Vertrag von 1994 auch auf diese Personen erstrecken.

Das Prinzip, auf dem sich der spanische Oberste Gerichtshof in seinem Urteil beruft, ist dasselbe, welches bereits der EuGH in seinem Urteil von 2014 anwandte, d.h., das Grundprinzip der Europäischen Union über den freien Kapitalverkehr. Auf diese Weise erkennt der spanische Oberste Gerichtshof das Recht von Steuerzahlern aus Drittländern und Nicht-EWR-Ländern an, die regionalen Steuervergünstigungen vollständig anwenden zu dürfen.

Der entschiedene Fall betraf die Rückerstattung der überschüssig angefallenen Erbschafts- und Schenkungssteuer eines kanadischen Steuerzahlers, dem es versagt wurde, regionale Steuervergünstigungen anzuwenden. Die besagte Entscheidung nimmt, neben weiteren Argumenten, unter anderem Bezug auf einen früheren Fall des EuGH, der die damals existierende Steuerregelung des Erbschaftsrechts in Deutschland für diskriminierend erklärte (Europäischer Gerichtshof 2013, c-181/12), weil diese je nach Steuerwohnsitz der an der Erbschaft beteiligten Personen unterschiedliche Steuervorteile anknüpfte.

Folgen des Urteils

Die offensichtlichste Folge ist, dass der spanische Staat seine Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer erneut anzupassen hat. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission bereits im Jahr 2017 eine erneute Untersuchung über die mögliche Einschränkung des freien Kapitalverkehrs in diesen Fällen gegen Spanien eingeleitet hatte. Dieses Verfahren kann mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens enden, wenn der spanische Gesetzgeber die erforderliche Gesetzesänderung weiter verzögen sollte.

Andererseits, da es von nun an keine unterschiedliche steuerliche Behandlung mehr zwischen in Spanien ansässigen Steuerzahlern und solchen mit Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der EU und des EWR gibt, gelten ab sofort die Vorschriften über die Erbschafts- und Schenkungssteuer für alle Steuerzahler gleichermaßen, und jeder kann von den in den autonomen Regionen festgelegten Steuervergünstigungen profitieren, sofern die übrigen allgemeinen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Mit diesem Urteil wird somit auch den Nicht-EU- und Nicht-EWR-Steuerzahlern, die die Steuern bereits gezahlt haben, die Möglichkeit eröffnet, auf Grundlage des Urteils entweder die Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge, zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, oder aber einen Anspruch auf Staatshaftung geltend zu machen. Jeder Einzelfall muss diesbezüglich gesondert analysiert werden, um festzustellen, ob und wenn ja, anhand welcher Verfahrensart ein Anspruch bestehen könnte.

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