
28 Mai Sechstes Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches über Verpflichtungen und Verträge – ein kurzer Überblick!
Anfang des letzten Jahres 2018 trat das sechste Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches in Kraft, welches die Kodifizierung des Zivilrechts in Katalonien allgemein abschließt. Das neue Buch enthält eine Vielzahl relevanter Neuheiten und Unterschiede zum allgemeinen spanischen Zivilgesetzbuch und muss beim Vertragsabschluss in Katalonien vorrangig berücksichtigt werden. Die langfristige Gültigkeit des sechsten Buches hängt allerdings von einem derzeit noch anhängigen Verfahren vor dem spanischen Verfassungsgericht ab.
Am 15.02.2017 verabschiedete das katalanische Parlament das sogenannte Gesetz 3/2017, vom 15. Februar, des sechsten Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches bezüglich Verpflichtungen und Verträgen, sowie Änderungen bezüglich des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Buches des katalanischen Zivilgesetzbuches („Ley 3/2017, de 15 de febrero, del libro sexto del Código civil de Cataluña, relativo a las obligaciones y los contratos, y de modificación de los libros primero, segundo, tercero, cuarto y quinto“). Dieses Gesetz trat am 01.01.2018 in Kraft und betrifft somit diejenigen Verträge, die seit diesem Datum unterzeichnet worden sind.
Das sechste Buch ist in drei wesentliche Abschnitte aufgegliedert: (i) Allgemeine Bestimmungen, (ii) Vertragstypen und (iii) außervertragliche Verpflichtungen.
Das oben bezeichnete Gesetz umfasst allerdings nur den Abschnitt bezüglich der Vertragstypen. Die weiteren Abschnitte bezüglich der allgemeinen Bestimmungen sowie der außervertraglichen Verpflichtungen, und auch ein Teil der Vertragstypen, sollen erst in einem späteren Gesetz abgehandelt werden, welches die Kodifizierung dann definitiv abschließen würde.
Verfassungsbeschwerde und Aussetzung der Wirksamkeit
Am 22.05.2017 legte die spanische Staatsanwaltschaft („Abogado del Estado“) eine Verfassungsbeschwerde bezüglich diverser Artikel des Gesetzes beim spanischen Verfassungsgericht ein und forderte die sofortige Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Artikel. Beide Anträge wurden seitens des Verfassungsgerichtes zunächst stattgegeben. Kurz vor Ablauf der Frist für die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Artikel, berief das Verfassungsgericht alle Beteiligten nochmals ein, um über die weitere Aussetzung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verlängerung der Aussetzung und argumentierte mit der erforderlichen Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie der Gutglaubenswirkung des spanischen Grundbuchs.
In seinem Beschluss vom 03.10.2017 entschied das Verfassungsgericht hingegen die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Artikel aufzuheben, da weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Gutglaubensgrundsatz beeinträchtigt seien. Infolgedessen trat das Gesetz wie eingangs beschrieben am 01.01.2018 zunächst ohne Einschränkungen in Kraft.
Besonderheiten der neuen Gesetzgebung
Die wesentlichen Neuheiten dieses Gesetzes haben zufolge, dass eine Vielzahl von Verträgen in Katalonien nicht mehr durch das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch („Código Civil“) geregelt werden. Nichtsdestotrotz, werden sämtliche Aspekte, die von den neuen Vorschriften nicht abgedeckt werden, weiterhin subsidiär durch das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch geregelt.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass das Gesetz sowohl Vorschriften über allgemeine Kaufverträge als auch über Kaufverträge mit Verbrauchern beinhaltet, diese aber nicht in gesonderten Untertiteln voneinander getrennt regelt. Vielmehr ist es so, dass in den jeweiligen Artikeln neben der Regelung bezüglich der allgemeinen Kaufverträge, auch gleich spezifisch schützende Verbrauchervorschriften mitgeregelt werden. Ergänzend sind natürlich die allgemeinen, verbraucherschützenden Gesetze zu beachten, die parallel zum sechsten Buch existieren.
Vorliegend einige Besonderheiten von Kaufverträgen in Bezug auf Immobilien:
Die Nichtfestlegung eines Kaufpreises ist kein Grund zur Unwirksamkeit des Vertrages. Der Kaufpreis ist dann derjenige, welcher in vergleichbaren Umständen berechnet würde.
Konzept des „unfairen Vorteils“: Recht auf Auflösung des Vertrages, wenn einer der Parteien von der anderen abhängig war, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser pflegte oder sich in einer wirtschaftlichen labilen Lage oder dringender Bedürftigkeit befand und die andere Partei diese Situation ausgenutzt hat.
Rücktrittsrecht des Käufers, sofern er die erforderliche Gesamt- oder Teilfinanzierung nicht erhalten sollte; es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung zwischen Parteien getroffen.
Vereinbarung einer auflösenden Bedingung“ für den Fall der Nichtzahlung des gesamten oder eines Teils des gestundeten Kaufpreises.
Fazit
Das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes schließt die Kodifizierung des katalanischen Rechts allgemein ab, was zu einem katalanischen Zivilgesetzbuch von insgesamt sechs Büchern führt. Die Gesetzesmotive geben als Ziel an, eine aktuellere und der Zeit angepasste Regelung der Vertragsbeziehungen, sowie bezüglich der außervertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien, zu liefern.
Zu beachten gilt allerdings, dass das spanische Verfassungsgericht derzeit noch nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Das in Kraft getretene Gesetz ist bis dahin zwar vollumfänglich anwendbar und zwingend zu beachten. Allerdings bleibt abzuwarten, wie das Verfassungsgericht letztlich entscheiden wird.