
24 Feb Das frühe Ende von Entlassungen aus objektiven Gründen wegen Nichterscheinen am Arbeitsplatz in Spanien – die erste von voraussichtlich vielen Arbeitsrechtsreformen der neuen spanischen Regierung.
Nachdem das spanische Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Entlassung aus objektiven Gründen wegen Nichterscheinen am Arbeitsplatz bestätigt hatte, entschied die neue spanische Regierung nun, die entsprechende gesetzliche Regelung, welche diese Möglichkeit vorsah, wieder abzuschaffen und begründete dies mit dem Schutz der Arbeitnehmer. Nach Regierungsangaben sei dies die erste von vielen Reformen im Bereich des Arbeitsrechts, die in der laufenden Legislaturperiode angeschoben werden sollen und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die nationale Wirtschaft haben werden.
Der sogenannte spanische Ministerrat verabschiedete am 18.02.2020 das königliche Gesetzesdekret 4/2020, mit der Folge der ersatzlosen Streichung des Artikel 52 (d) des spanischen, sogenannten Arbeitnehmerstatuts, welches die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen für den Fall einer bestimmten Anzahl von gerechtfertigten Fehlzeiten am Arbeitsplatz innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorsah. Dieser Umstand ist insoweit von besonderer Bedeutung, weil erst vor kurzem durch das spanische Verfassungsgerichtsurteil 118/2019 vom 16.10.2019, sowie zuvor auch durch den Europäischen Gerichtshof am 18.01.2018 (im Fall Ruiz Conejero) entschieden worden war, dass diese Art von Entlassungen gerechtfertigt sind.
Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde vom Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft in die Wege geleitet, um die Grundrechte der Arbeitnehmer zu schützen, insbesondere derjenigen, die chronisch oder langfristig krank, oder aber behindert sind oder Angehörige pflegen.
Die Arbeitsministerin Yolanda Díaz stellte hierzu fest, dass „es soziale Beunruhigung gab und gibt, dass Kündigungen gerade dann ausgesprochen werden können, wenn man besonders anfällig (krank) ist“, sodass die Abschaffung dieser Regelung nicht nur verhindert, dass Arbeitnehmer entlassen, sondern auch bedeutet, dass sie in besonderer Weise geschützt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass diese Maßnahme von der Regierung durch ein Königliches Gesetzesdekret umgesetzt worden ist, muss dieses innerhalb eines Monats vom spanischen Parlament gebilligt werden, um langfristige Wirksamkeit zu erlangen. Angesichts einer solchen Situation, könnten folgende Fälle auftreten: Das Königliche Gesetzesdekret wird vom spanischen Parlament für gültig erklärt und bliebe somit weiterhin in Kraft oder aber, es wird aufgehoben, was zufolge hätte, dass wieder die Situation vor Verabschiedung des Dekrets gelten würde. Auf jeden Fall gilt es zu bedenken, dass trotz einer nachträglichen Aufhebung des Dekrets Entlassungen, die in diesem Zwischenzeitraum ausgesprochen worden sind, ungültig sind.
Die Ministerin gab zudem zu erkennen, dass dies die erste von vielen Reformen im Bereich des Arbeitsrechts sei und weitere Themenbereiche wie Einstellung, Entlassung und insbesondere die Vergabe von Unteraufträgen zu einem späteren Zeitpunkt folgen werden, was enorme Auswirkungen auf die spanische Wirtschaftswelt haben könnte. Ziel all dieser Reformen sei es, eine gründliche Überprüfung des gesamten Arbeitnehmerstatuts zu vollziehen, um es „an das 21. Jahrhundert anzupassen“.