¿Welche Rechtswirksamkeit hat die elektronische Signatur in Spanien?

¿Welche Rechtswirksamkeit hat die elektronische Signatur in Spanien?

Die elektronische Signatur ermöglicht es, Dokumente und Verträge im Fernabsatzverfahren und auf effiziente Weise zu unterzeichnen, da Kosten reduziert und die Zeit für Reisen und Versand minimiert werden. Aber welche Rechtswirksamkeit hat die sogenannte elektronische Signatur?

Die elektronische Signatur ermöglicht es, Dokumente und Verträge im Fernabsatzverfahren und auf effiziente Weise zu unterzeichnen, da Kosten reduziert und die Zeit für Reisen und Versand minimiert werden. Aber welche Rechtswirksamkeit hat die sogenannte elektronische Signatur?

Das spanische Zivilgesetzbuch („Código Civil español“) bestimmt in Artikel 1.261 die drei wesentlichen Elemente, welche für die Gültigkeit von Verträgen ausschlaggebend sind: Einigung, Gegenstand und Grund. Das Schlüsselelement in diesem Fall ist die Einigung, die im spanischen Zivilgesetzbuch in Artikel 1262 als Ausdruck des Vorliegens eines Angebots und der Annahme bezogen auf den Vertragsgegenstand und des Grundes, die den Vertrag bilden sollen, beschrieben werden. Artikel 1258 sieht wiederum vor, dass Verträge allein durch das Vorliegen einer Einigung abgeschlossen werden, sodass es für die Gültigkeit eines Vertrages nicht zwingend einer eigenhändigen Unterschrift bedarf, sondern es muss der Wille der Vertragsparteien nachgewiesen werden.

Die elektronische Signatur als solche wird in erster Linie durch das spanische Gesetz 59/2003, vom 19. Dezember, über elektronische Signaturen („Ley 59/2003, de 19 de diciembre, de firma electrónica”), sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt geregelt. Es werden hierbei drei Kategorien von Signaturen unterschieden:

  1. Die einfache elektronische Signatur ist der Datensatz in elektronischer Form, der als Identifikationsmittel für den Unterzeichner verwendet werden kann.
  2. Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist die elektronische Signatur, die es ermöglicht, den Unterzeichner zu identifizieren und jede spätere Änderung der signierten Daten zu erkennen. Sie ist eindeutig mit dem Unterzeichner und den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft. Darüber hinaus wurde diese mit Mitteln erzeugt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle mit hohem Vertrauen nutzen kann.
  3. Die anerkannte elektronische Signatur ist die fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem vom Ministerium für Industrie und Handel ausdrücklich anerkannten Zertifikat basiert und von einer sicheren Signaturerstellungsvorrichtung erzeugt werden muss.

Eine anerkannte elektronische Signatur hat in Bezug auf die in elektronischer Form hinterlegten Daten den gleichen Wert wie eine eigenhändige Unterschrift in Bezug auf Daten in Papierform. Sollten hingegen die Voraussetzungen einer anerkannten elektronischen Signatur nicht vorliegen, so führt dies nicht automatisch zur Rechtsunwirksamkeit in Bezug auf die hiermit verbundenen Daten, nur weil diese in elektronischer Form vorgelegen haben. Entscheidend ist das nachweislich eine Einigung der Parteien vorlegen hat.

Zusammengefasst lässt sich somit sagen, dass Dokumente mit elektronischer Signatur diejenige Rechtskraft und Wirksamkeit entfalten, die gemäß den sonstigen, allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Natur entsprechen.

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