Eilmaßnahmen in Spanien im Zusammenhang mit juristischen Personen des Privatrechts aufgrund des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020.

Eilmaßnahmen in Spanien im Zusammenhang mit juristischen Personen des Privatrechts aufgrund des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020.

Der am 14. März 2020 von der spanischen Regierung verordnete Notstand löste aufgrund der drastischen Maßnahmen, zu denen u.a. auch die Schließung vieler Unternehmen gehörte, viele Fragen aus.

Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020, vom 17. März, enthält die ersten dringenden außerordentlichen Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19, darunter auch eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die juristische Personen des Privatrechts betreffen.

In Fortsetzung unserer vorherigen Mitteilungen in Bezug auf die außerordentlichen Eilmaßnahmen in Steuer- und Finanzierungsfragen, die von der spanischen Regierung durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2020, vom 17. März, als Reaktion auf die Gesundheitskrise COVID-19 verabschiedet worden sind, möchten wir Sie auch über die wichtigsten außerordentlichen Maßnahmen informieren, die für juristische Personen des Privatrechts gelten:

(i) Sitzungen der Leitungs- und Verwaltungsorgane: Auch wenn die Satzung einer Gesellschaft dies eigentlich nicht vorsieht, so können während des Notstands die Sitzungen der Leitungs- und Verwaltungsorgane von Vereinen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Handelsgesellschaften, des Vorstands von Genossenschaften und des Stiftungsrats von Stiftungen per Videokonferenz abgehalten werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Tagung am Sitz der juristischen Person abgehalten wird.

(ii) Schriftliche Abstimmung ohne Sitzung: Während des Notstands und selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht, können die Beschlussfassungen der Leitungs- und Verwaltungsorgane von Vereinen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Handelsgesellschaften, des Vorstandes von Genossenschaften und des Stiftungsrates von Stiftungen durch schriftliche Abstimmung ohne Sitzung durchgeführt werden, sofern der Präsident oder mindestens zwei der Mitglieder des betreffenden Organs dies beschließen. Es wird davon ausgegangen, dass die Sitzung am eingetragenen Sitz stattgefunden hat.

(iii) Jahresabschluss: Der Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem das Leitungsorgan oder die Verwaltung den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Lagebericht sowie andere damit zusammenhängende, obligatorische Unterlagen zu erstellen hat, wird bis zum Ende des Notstands ausgesetzt und beginnt ab diesem Zeitpunkt für weitere drei Monate wieder zu laufen.

Für den Fall, dass der Jahresabschluss bereits erstellt worden ist, wird die Frist für buchhalterische Prüfungen (externes Audit) derselben, sofern eine solche Prüfung obligatorisch sein sollte, um zwei Monate ab dem Ende des Notstands verlängert.

Die ordentliche Generalversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses tritt notwendigerweise innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses zusammen.

Für den Fall, dass die Einberufung der Generalversammlung vor der Erklärung des Notstands veröffentlicht wurde, der Tag der Versammlung selbst jedoch nach dieser Erklärung liegt, kann das Verwaltungsorgan den für die Versammlung vorgesehenen Ort und Zeitpunkt ändern oder aber die Einberufung der Versammlung widerrufen.

(iv) Austrittsrecht: Selbst wenn ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt, können die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ihr Austrittsrecht bis zum Ende des Notstands nicht ausüben.

(v) Auflösung und Liquidation: Wenn vor der Erklärung des Notstands und während der Fortdauer desselben ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft vorliegt, wird die gesetzliche Frist für die Einberufung der Generalversammlung der Gesellschafter durch das Verwaltungsorgan zwecks Beschlusses der Auflösung der Gesellschaft oder aber der Beschlussfassungen, die den Zweck erfüllen, die Ursache zu beheben, bis zum Ende des Notstands ausgesetzt.

(vi) Haftung für Unternehmensschulden: Wenn der gesetzliche oder satzungsmäßige Auflösungsgrund während des Notstands eingetreten ist, haften die Geschäftsführer nicht für die während dieses Zeitraums entstandenen Unternehmensschulden.

(vii) Frist für die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags: Solange der Notstand andauert, ist der Schuldner, der sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet, nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bis zwei Monate nach dem Ende des Notstand werden die zuständigen Richter die sogenannten obligatorischen Insolvenzanträge, die während des Notstands eingereicht wurden oder die während der besagten weiteren zwei Monate eingereicht werden, nicht zum Verfahren zulassen. Wurde ein freiwilliger Insolvenzantrag eingereicht, so wird dieser bevorzugt zum Verfahren zugelassen, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden sollte.

(viii) Aussetzung der Frist für das Erlöschen von Registereinträgen: Während der Fortdauer des Notstands wird (i) die Frist für das Erlöschen von Eintragungsvorgängen, Vorsichtsmaßnahmen, Randbemerkungen und allen anderen Registereinträgen ausgesetzt und (ii) die Berechnung der Fristen am Tag nach dem Ende des Notstands wieder aufgenommen.

Sollten Sie Rückfragen zu den hier beschriebenen Eilmaßnahmen haben, können Sie uns gerne unter info@matp.es kontaktieren.

Marinel-lo @ Partners
info@matp.es