
01 Apr Neue Eilmaßnahme: Hypothekenratenaussetzung aufgrund von COVID-19 in Spanien. Findet es auf meinen Fall Anwendung?
Unter den neuen wirtschaftlichen Eilmaßnahmen, die von der spanischen Regierung verabschiedet wurden, sticht das jüngste sogenannte Hypothekenmoratorium hervor. Damit wird ein Zeitraum festgelegt, in dem die Zahlung von Hypothekenraten aufgrund der aktuellen Gesundheits- und Wirtschaftskrise ausgesetzt werden kann, welche durch das COVID-19-Virus verursacht worden ist.
Infolge der COVID-19-Krise hat die spanische Regierung das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März 2020 verabschiedet, das unter Umständen eine Aussetzung der Hypothekenraten bei Hauptwohnsitzen vorsieht.
Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Aspekte dieses Moratoriums ein:
1.- Wer kann von dieser Aussetzungsmöglichkeit profitieren?
In erster Linie können diejenigen profitieren, die Inhaber von spanischen Hypothekendarlehen sind, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets Bestand hatten, und die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
Ebenso können die Bürgen des Hauptschuldners, unter den gleichen Bedingungen wie der Inhaber in Bezug auf das Hypothekendarlehen, gegebenenfalls von dem Moratorium profitieren.
Garantiegeber und Bürgen, die sich in einer wirtschaftlich prekären Lage befinden, können verlangen, dass das Bankinstitut zunächst das Vermögen des Hauptschuldners ausschöpft, bevor es die gesicherte Forderung bei ihnen einfordert, selbst dann, wenn sie im Vertrag ausdrücklich auf diesen Vorteil der sogenannten Vorausklage verzichtet haben.
2.- In welchen Fällen findet das Moratorium Anwendung?
(i) Im Falle der Arbeitslosigkeit oder, wenn Sie Unternehmer oder Freiberufler sind, sofern ein erheblicher Einkommensverlust oder ein erheblicher Umsatzrückgang vorliegt. Ein erheblicher Umsatzrückgang muss hierbei mindestens 40% betragen.
(ii) Das Gesamteinkommen der Familienmitglieder darf im vorausgehenden Monat vor der Beantragung der Aussetzung der Hypothekenrate eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Die Grenze wurde generell auf 1.613,52 Euro festgelegt, wobei diese Grenze unter bestimmten Umständen (Kinder oder unterhaltsberechtigte Personen über 65 Jahre, Behinderungen, usw.) erhöht werden kann.
(iii) Sofern die Hypothekenrate (zuzüglich Ausgaben und Grundversorgung) größer oder gleich 35% des Nettoeinkommens aller Familienmitglieder ist.
(iv) Sofern die Familienmitglieder infolge des Gesundheitsnotstands eine erhebliche Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, in Bezug auf den erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand für den Zugang zu Wohnraum, erfahren haben. Nach dem Königlichen Gesetzesdekret liegt eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dann vor, wenn die Belastung des Familieneinkommens durch die Hypothekenbelastung mit mindestens 1,3 multipliziert wurde.
Wenn zum Beispiel mein monatliches Einkommen 2.000 Euro und meine Hypothekendarlehensrate 650 Euro/Monat betragen, würde mein wirtschaftlicher Aufwand bei 0,325 (650/2.000) liegen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müsste mein Aufwand also auf 0,422 (0,325*1,3) steigen. Dieses wäre demnach der Fall, wenn mein Einkommen auf 1.400 Euro pro Monat gesunken wäre, die Hypothekenrate hingegen unverändert bliebe (650/1.400 = 0,464).
Es wird aber bereits darüber debattiert, ob die vorstehenden „Voraussetzungen“ kumulativ oder aber alternativ zu verstehen sind. Unserer Auffassung nach müssen sie in dem Sinne verstanden werden, dass es für die Anwendung des Moratoriums ausreicht, eine der besagten Voraussetzungen zu erfüllen. Dies aus folgenden Gründen: (i) einige Voraussetzungen sind kaum miteinander zu verknüpfen bzw. nicht kompatibel; (ii) zu fordern, dass sämtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, würde den Zugang zur Eilmaßnahme erheblich beschränken, was nicht der Zweck der Regelung sein kann; (iii) das Königliche Gesetzesdekret verwendet den Begriff „Annahmen“ und nicht etwa Voraussetzungen, Anforderungen oder Bedingungen, die erfüllt werden müssten.
3.- Welche Auswirkungen hat das Moratorium?
Das Moratorium hat die Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Hypothekenraten während der Dauer derselben und die daraus folgende Nichtanwendung der Vorfälligkeitsklausel im Hypothekendarlehensvertrag zur Folge.
D.h., die Bank kann weder die Zahlung der Hypothekenrate noch eines der weiteren Konzepte verlangen, aus der sich diese zusammensetzt (Tilgung des Kapitals oder Zahlung von Zinsen). Während des Moratoriums fallen auch keine Verzugszinsen an.
4.- Welche Laufzeit hat das Moratorium?
Die Wirksamkeit des Königlichen Gesetzesdekrets wurde ursprünglich bis zum 18. April festgelegt. Dann endet das Moratorium. Die bisherigen Vorschriften sahen jedoch die Möglichkeit vor, dass der Schuldner beim Gläubiger (der Bank) bis zu 15 Tage nach dem Ende der Wirksamkeit des Königlichen Gesetzesdekrets die Aussetzung der Hypothekenratenzahlungen beantragen kann, sodass das maximale Datum zur Beantragung der 3. Mai 2020 war.
Aktualisierung in Übereinstimmung mit dem Königlichen Gesetzesdekret 11/2020, vom 31. März:
Das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 hat das oben erwähnte Moratorium bezogen auf die Hypothekenratenzahlungen bei Erstwohnsitzen erweitert, sodass nun auch Hypothekenschulden für Gewerbeimmobilien mit einbezogen werden, in denen Unternehmer und Freiberufler ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sowie andere Wohnimmobilien als der Erstwohnsitz, sofern diese vermietet sind.
Darüber hinaus wurde auch die Laufzeit des Moratoriums um drei Monate verlängert. Das maximale Datum zur Beantragung der Aussetzung war bisher der 3. Mai 2020. Aufgrund der Verlängerung des Moratoriums um 3 Monate ist das neue maximale Antragsdatum des Moratoriums der 3. Juli 2020.
Bei Rückfragen zu dem von der spanischen Regierung beschlossenen Moratorium, können Sie sich gerne unter info@matp.es an uns wenden.