
19 Mrz Außerordentliche finanzielle Eilmaßnahmen Spaniens aufgrund der Königlichen Gesetzesdekrete 7/2020 und 8/2020.
Infolge der globalen Gesundheitskrise COVID-19 und der Verkündung des Notstands, hat die spanische Regierung eine Reihe von dringenden und außerordentlichen Maßnahmen erlassen, um die Finanzierung vor allem von KMU und Selbständigen zu erleichtern, deren Unternehmen durch die Schließung ihrer Betriebe oder einen drastischen Umsatzrückgang betroffen sind. Diese Maßnahmen wurden im Laufe der letzten Tage in den Königlichen Gesetzesdekreten 7/2020 vom 12. März, und 8/2020 vom 17. März, veröffentlicht, deren wesentliche Regelungsbereiche wie folgt aussehen:
(i) Finanzierungslinien: Das spanische Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation („Ministerio de Asuntos Económicos y Transformación Digital“) wird Garantien bis zu einem Höchstbetrag von 100 Milliarden Euro für Finanzierungslinien bereitstellen, die von Kreditinstituten, Finanzkreditinstituten, E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten an Unternehmen und Selbständige gewährt werden, um deren Bedürfnisse in Bezug auf die Begleichung von Rechnungen, den Bedarf an Betriebskapital, die Fälligkeiten finanzieller oder steuerlicher Verpflichtungen sowie anderer Liquiditätsbedürfnisse zu decken.
Die anwendbaren Bedingungen und Voraussetzungen, einschließlich der maximalen Frist für die Beantragung der besagten Garantien, werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen bzw. weitere Beschlüsse des spanischen Ministerrats („Consejo de Ministros“) festgelegt.
(ii) Kreditlinien: Darüber hinaus wurde die Nettokreditgrenze des sogenannten offiziellen Kreditinstituts („Instituto de Crédito Oficial“, kurz ICO) über die Finanzierungslinien des ICO um 10 Milliarden Euro erhöht, um Unternehmen, insbesondere KMU und Selbständige, zusätzliche Liquidität zu verschaffen.
Im Tourismussektor wird die bereits vorhandene Thomas Cook-Finanzierungslinie durch eine spezielle ICO-Kreditlinie für den Tourismussektor und damit verbundenen Aktivitäten auf alle in Spanien ansässigen Unternehmen im Tourismussektor ausgedehnt. Weitere Informationen unter: https://www.ico.es/web/ico/ico-sector-turistico-y-actividades-conexas-
Im Bereich der Digitalisierung von KMU wird das ICO in den nächsten zwei Jahren mit mehr als 200 Millionen Euro den Kauf und das Leasing von Geräten und Dienstleistungen für die Digitalisierung von KMU und Home-Office-Lösungen finanzieren.
(iii) Außerordentliche Versicherungsdeckung: Die Schaffung einer Versicherungslinie von bis zu 2 Milliarden Euro wird genehmigt, um die für die Exporttätigkeit erforderlichen Betriebsmittelkredite zu versichern, stets vorausgesetzt, dass es sich um neuen Finanzierungsbedarf handelt, deren Begünstigte KUM und bestimmte größere Unternehmen handelt.
In diesen Bereich fallen alle Arten von Handelsgeschäften, auch diejenigen im Inland, unabhängig davon, ob sie der Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder anderen Tätigkeiten dienen, vorausgesetzt, sie sind Teil der Handelsstrategie dieser Unternehmen, die vorzugsweise im Bereich der Internationalisierung tätig sein müssen.
Der Versicherungsschutz wird seitens der sogenannten Spanischen Kreditversicherungsgesellschaft („Compañía Española de Seguros de Crédito“) zugunsten der Gesellschaft „Exportación, S.A., Cía. de Seguros y Reaseguros (CESCE)“ gewährt.
(iv) Rückzahlungsaufschub für vom sogenannten Generalsekretariat für Industrie und kleine und mittlere Unternehmen („Secretaría General de Industria y de la Pequeña y Mediana Empresa“) gewährten Darlehen: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Begünstigten von gewährten, finanziellen Unterstützungsinstrumenten für Industrieprojekte den Aufschub der Zahlung des Kapitals und/oder der Zinsen für die laufende Annuität beantragen.
Schließlich möchten wir, obwohl es sich nicht um finanzielle Unterstützungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne handelt, die Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Linderung der Folgen des COVID-19 erwähnen, die ebenso verabschiedet wurden.
Vorbehaltlich bestimmter Anforderungen werden öffentliche Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 in Kraft sind und deren Ausführung aufgrund des COVID-19 oder der vom Staat, den autonomen Gebietskörperschaften oder der Gemeindeverwaltung getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 unmöglich wird, bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen über die Erbringung von Dienstleistungen automatisch ausgesetzt, bis ihre Ausführung wieder aufgenommen werden kann. Bei öffentlichen Bauaufträgen kann der Auftragnehmer eine Aussetzung beantragen, die dann erfolgt, wenn der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrags festgestellt hat.
Infolgedessen muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die während der Dauer der Aussetzung tatsächlich erlittenen Schäden und Verluste erstatten, nachdem er den Nachweis erbracht hat, dass diese tatsächlich entstanden sind; dazu gehören (i) die Gehaltskosten des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, (ii) die Kosten für die Aufrechterhaltung der endgültigen Garantie, (iii) die Kosten für die Anmietung oder Wartung von Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen und (iv) die Kosten, die den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen und mit dem Auftragsgegenstand verbundenen Versicherungspolicen entsprechen.
Die Aussetzung von Verträgen der öffentlichen Hand im Rahmen dieser Maßnahmen stellt unter keinen Umständen einen Grund für deren Kündigung dar.
Wir hoffen, dass in den kommenden Tagen einige Maßnahmen, wie die Gewährung von Bürgschaften oder die Flexibilisierung der ICO-Kreditlinien, vom spanischen Ministerrat bzw. vom ICO entsprechend ausgearbeitet werden, über die wir Sie zu gegebener Zeit informieren werden.
Falls Sie Rückfragen zu den erlassenen Eilmaßnahmen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter info@matp.es